Das
Registerharmonisierungsgesetz
(RHG) verpflichtet die Gemeinden dazu, alle in der Gemeinde wohnhaften Personen (Niedergelassene und
Aufenthalter) in ihrem Einwohnerregister (EWR) zu führen. Für diese Personen müssen alle obligatorischen
Merkmale und Merkmalsausprägungen erfasst und gemäss den gesetzlichen Vorgaben kodiert sein. Ausserdem
müssen die Daten im vorgegebenen Datenaustauschformat exportiert und importiert werden können.
Neue
Merkmale:
Die Merkmalsliste enthält vier Merkmale, die bis
anhin im EWR nicht geführt wurden. Es handelt sich um die Identifikatoren von Personen (AHV-Versichertennummer),
Gebäuden und Wohnungen (eidg. Gebäudeidentifikator, EGID, und eidg. Wohnungsidentifikator,
EWID), die
ermöglichen, Daten aus verschiedenen Registern anonym für statistische Zwecke miteinander zu verknüpfen.
Zudem ist neu das Merkmal „Haushaltsart“ zu führen, welches die Unterscheidung von
Privathaushalten
und Kollektivhaushalten (z.B. Altersheime) gestattet.
Merkmalsharmonisierung und Validierung
Etappen
der Merkmalsharmonisierung
- Sicherstellung der Vollzähligkeit des EWR
Die Gemeinde überprüft, ob alle niedergelassenen Personen (Hauptwohnsitz) sowie alle Aufenthalter (Nebenwohnsitz) im EWR geführt werden. - EWR-Softwareanpassungen und sedex-Anschluss
Die EWR-Software ist so anzupassen, dass alle obligatorischen Merkmale, Ausprägungen und Codierungen gemäss den Anforderungen des RHG geführt werden können und Funktionalitäten für den Datenexport bzw. -import sowie für die Lieferung der Daten an die Statistik integriert sind. - Qualitätskontrolle und Datenkorrektur
Mit Hilfe des Validierungsservices des BFS überprüft die Gemeinde, ob alle Daten zu den obligatorischen Merkmalen vollständig, korrekt und auf dem aktuellsten Stand sind. Fehlerrückmeldungen müssen überprüft und allfällige Fehler durch die Gemeinde korrigiert werden.

