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Prinzipien der öffentlichen Statistik

Für die schweizerische Statistik haben Bund und Regionalstatistik im Jahr 2002 gemeinsam eine Charta geschaffen und im Jahr 2008 aktualisiert. Die Charta öffentliche Statistik der Schweiz orientiert sich auch am Verhaltenskodex der EU für europäische Statistiken.
Die Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz besteht aus:
Grundprinzipien, der Verpflichtung, einen Ethikrat zu schaffen, der zur Förderung und Einhaltung der Grundprinzipien beiträgt, und Empfehlungen für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik.
Die 20 Grundprinzipien der Charta gliedern sich in fünf Themenblöcke:

Öffentliche Information
1. Informationsauftrag
Die öffentliche Statistik erfüllt die Bedürfnisse nach statistischen Informationen von allgemeinem Interesse sowie jene, welche sich aus der Erfüllung staatlicher Aufgaben ergeben.
2. Öffentlichkeit
Die statistischen Informationen sind frei verfügbar.
3. Transparenz
Die statistischen Informationen werden dokumentiert, damit sie leichter verstanden und korrekt verwendet werden.
4. Nachhaltigkeit
Die statistischen Informationen werden in möglichst detaillierter Form aufbewahrt, um die Verwendung durch zukünftige Generationen sicherzustellen. Sie tragen damit zum kollektiven Gedächtnis des Landes bei.
Unabhängigkeit
5. Fachliche Unabhängigkeit
Die öffentliche Statistik ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig, insbesondere gegenüber politischen Instanzen und Interessengruppen.
6. Unparteilichkeit
Alle statistischen Informationen werden unparteiisch erarbeitet, dargestellt und kommentiert, ohne Vorschläge oder Empfehlungen über politische Ziele und Massnahmen.
7. Verantwortlichkeit
Die Statistikerinnen und Statistiker sind verpflichtet, sich jeglicher Art der Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Daten zu widersetzen, die zu Falschinterpretationen führen könnte.
8. Gegendarstellung:
Die Organe der öffentlichen Statistik sind berechtigt, verzerrende Darstellungen oder missbräuchliche Verwendungen ihrer statistischen Ergebnisse zu kommentieren.
Veröffentlichung
9. Zugänglichkeit:
Die statistischen Informationen werden den verschiedenen Benützerkreisen in den jeweils geeigneten Formen zur Verfügung gestellt.
10. Gleichzeitigkeit
Bei der Verbreitung von statistischen Informationen werden keine Benützer zeitlich privilegiert. Bestimmten Behörden kann eine Vorabinformation unter Embargo eingeräumt werden, damit sie sich auf eventuelle Anfragen vorbereiten können.
11. Aktualität
Die Organe der öffentlichen Statistik sorgen dafür, dass die Zeit zwischen der Referenzperiode und der Veröffentlichung statistischer Ergebnisse möglichst kurz gehalten wird.
12. Richtigstellung
Die Organe der öffentlichen Statistik stellen Ergebnisse richtig, die wesentliche Fehler aufweisen, oder verzichten zumindest auf deren weitere Publikation.
Qualität
13. Glaubwürdigkeit
Die Konzepte, Methoden und Verfahren rund um die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung statistischer Informationen werden auf Grund der massgebenden professionellen Standards, der wissenschaftlichen Methoden und der berufsethischen Prinzipien so festgelegt, dass die statistischen Ergebnisse die Beobachtungsgegenstände mit hinreichender Genauigkeit abbilden.
14. Kohärenz
Die Bereiche der öffentlichen Statistik müssen bezüglich ihres Informationsgehalts in sich und untereinander kompatibel sein. Dabei werden die national und international anerkannten Konzepte, Klassifikationen, Begriffe und Methoden berücksichtigt.
15. Kontinuität
Die Organe der öffentlichen Statistik sorgen für die Kontinuität
und zeitliche Vergleichbarkeit der grundlegenden statistischen Informationen.
Persönlichkeitsschutz
16. Zweckbindung
Für Statistikzwecke erhobene Angaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nicht für Entscheide oder Massnahmen administrativer Art betreffend diese Personen verwendet werden.
17. Statistikgeheimnis
Die Organe der öffentlichen Statistik behandeln die Angaben über einzelne natürliche oder juristische Personen streng vertraulich; sie verbreiten keine statistischen Informationen, durch die Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.
18. Rechtsgrundlage
Die Sammlung von Daten über natürliche oder juristische Personen hat auf einer rechtlichen Grundlage zu erfolgen.
19. Verhältnismässigkeit
Erhebungen werden nur durchgeführt, wenn keine genügenden Administrativdaten zur Verfügung stehen. Sie werden so konzipiert, dass die Belastung der Befragten möglichst gering ist.
20. Information
Die Befragten werden über Grundlagen und Ziel der Erhebungen sowie die getroffenen Datenschutzmassnahmen informiert.
Literaturhinweise

Charta öffentliche Statistik der Schweiz

Bestellnummer 939-0800
e-mail: order (at) bfs.admin.ch

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Ethikrat, Reglement: öffentliche Statistik der Schweiz

Bestellnummer 943-0800
e-mail: order (at) bfs.admin.ch

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Europäische Statistiken:
Verhaltenskodex

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Eurostat-Website