Prinzipien der öffentlichen Statistik
Für
die schweizerische Statistik haben Bund und Regionalstatistik im Jahr 2002 gemeinsam eine Charta geschaffen
und im Jahr 2008 aktualisiert. Die
Charta öffentliche Statistik
der Schweiz
orientiert
sich auch am
Verhaltenskodex der EU für europäische Statistiken.Die
Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz besteht aus:
Grundprinzipien, der Verpflichtung,
einen Ethikrat zu schaffen, der zur Förderung und Einhaltung der Grundprinzipien beiträgt, und Empfehlungen
für die Organisation des Systems der öffentlichen Statistik.
Die 20 Grundprinzipien
der Charta gliedern sich in fünf Themenblöcke:
1. Informationsauftrag
Die
öffentliche Statistik erfüllt die Bedürfnisse nach statistischen Informationen von allgemeinem Interesse
sowie jene, welche sich aus der Erfüllung staatlicher Aufgaben ergeben.
2.
Öffentlichkeit
Die statistischen Informationen sind frei verfügbar.
3.
Transparenz
Die statistischen Informationen werden dokumentiert,
damit sie leichter verstanden und korrekt verwendet werden.
4.
Nachhaltigkeit
Die statistischen Informationen werden in möglichst
detaillierter Form aufbewahrt, um die Verwendung durch zukünftige Generationen sicherzustellen.
Sie tragen damit zum kollektiven Gedächtnis des Landes bei.
5. Fachliche Unabhängigkeit
Die
öffentliche Statistik ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig, insbesondere
gegenüber politischen Instanzen und Interessengruppen.
6.
Unparteilichkeit
Alle statistischen Informationen werden unparteiisch
erarbeitet, dargestellt und kommentiert, ohne Vorschläge oder Empfehlungen über
politische Ziele und Massnahmen.
7. Verantwortlichkeit
Die
Statistikerinnen und Statistiker sind verpflichtet, sich jeglicher Art der Erhebung,
Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Daten zu widersetzen, die zu Falschinterpretationen
führen könnte.
8. Gegendarstellung:
Die
Organe der öffentlichen Statistik sind berechtigt, verzerrende Darstellungen oder missbräuchliche Verwendungen
ihrer statistischen Ergebnisse zu kommentieren.
9. Zugänglichkeit:
Die
statistischen Informationen werden den verschiedenen Benützerkreisen in den jeweils geeigneten Formen
zur Verfügung gestellt.
10. Gleichzeitigkeit
Bei
der Verbreitung von statistischen Informationen werden keine Benützer zeitlich privilegiert. Bestimmten
Behörden kann eine Vorabinformation unter Embargo eingeräumt werden, damit sie sich auf eventuelle Anfragen
vorbereiten können.
11. Aktualität
Die
Organe der öffentlichen Statistik sorgen dafür, dass die Zeit zwischen der Referenzperiode und der Veröffentlichung
statistischer Ergebnisse möglichst kurz gehalten wird.
12.
Richtigstellung
Die Organe der öffentlichen Statistik stellen Ergebnisse richtig,
die wesentliche Fehler aufweisen, oder verzichten zumindest auf deren weitere Publikation.
13. Glaubwürdigkeit
Die
Konzepte, Methoden und Verfahren rund um die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung
statistischer Informationen werden auf Grund der massgebenden professionellen Standards,
der wissenschaftlichen Methoden und der berufsethischen Prinzipien so
festgelegt, dass die statistischen Ergebnisse die Beobachtungsgegenstände mit hinreichender
Genauigkeit abbilden.
14. Kohärenz
Die
Bereiche der öffentlichen Statistik müssen bezüglich ihres Informationsgehalts in sich
und untereinander kompatibel sein. Dabei werden die national und international anerkannten
Konzepte, Klassifikationen, Begriffe und Methoden berücksichtigt.
15.
Kontinuität
Die Organe der öffentlichen Statistik sorgen für die
Kontinuität
und zeitliche Vergleichbarkeit der grundlegenden statistischen Informationen.
16. Zweckbindung
Für
Statistikzwecke erhobene Angaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nicht
für Entscheide oder Massnahmen administrativer Art betreffend diese Personen verwendet
werden.
17. Statistikgeheimnis
Die
Organe der öffentlichen Statistik behandeln die Angaben über einzelne natürliche oder
juristische Personen streng vertraulich; sie verbreiten keine statistischen Informationen,
durch die Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.
18.
Rechtsgrundlage
Die Sammlung von Daten über natürliche oder juristische
Personen hat auf einer rechtlichen Grundlage zu erfolgen.
19.
Verhältnismässigkeit
Erhebungen werden nur durchgeführt, wenn keine
genügenden Administrativdaten zur Verfügung stehen. Sie werden so konzipiert, dass
die Belastung der Befragten möglichst gering ist.
20.
Information
Die Befragten werden über Grundlagen und Ziel der Erhebungen
sowie die getroffenen Datenschutzmassnahmen informiert.